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Urteil – Icann unterliegt im Gerichtsstreit über Whois-Daten
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Internetverwaltung

Urteil – Icann unterliegt im Gerichtsstreit über Whois-Daten

von Robert Klatt •

Die Internetverwaltung hat im Streit um die veränderte Datenerhebung im Zuge der DSGVO während der Domainregistrierung vor dem Landgericht Bonn verloren.


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Aufgrund der kürzlich in Kraft getretenen DSGVO müssen Domain-Registrare nun weniger Daten von ihren Kunden erheben. Die Internetverwaltung Icann hat versucht vor dem Landgericht Bonn gegen den in Deutschland beheimateten Registrar EPAG eine einstweilige Verfügung zu erlangen, die den Registrar wieder dazu zwingen sollte mehr Daten bei der Domainregistrierung zu erheben. Wie die Icann in Los Angeles mitteilte, hat sie jedoch vor dem deutschen Gericht eine Niederlage einstecken müssen. Die EPAG muss also weiterhin die Kontaktdaten der der technischen und administrativen Domain-Verwaltung (Tech-C und Admin-C) nicht mehr erheben.

Das Ziel der Icann war, dass auch weiterhin die Daten wie vor dem Inkrafttreten der EU-Datenschutzgrundverordnung erhoben und übermittelt werden. Laut einem Blogeintrag der EPAG will der Domain-Registrar keine Daten von Personen mehr erheben, "zu denen wir nicht einmal einen direkten Bezug haben - die Admin- und Tech-Kontakte".

Grundsatzes der Datensparsamkeit

In einem von der Icann veröffentlichten Dokument des Landgerichts Bonn ist zu lesen, dass die Icann vor Gericht nicht glaubhaft begründen konnte, wieso die Speicherung von weiteren Daten neben dem Domaininhaber nötig sei. Das Gericht ist der Ansicht, dass "ein Mehr an Daten die Identifizierung von hinter einer Domain stehenden Personen und eine Kontaktaufnahme zu diesen verlässlicher erscheinen" lasse, da der Domaininhaber und der Tech-C und Admin-C aber nicht zwangsweise unterschiedliche Personen seien müssen können "all jene Funktionen auf eine Person vereiniget" sein.

Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Datensparsamkeit kann das Gericht daher nicht erkennen, wieso noch zwei zusätzliche Datensätze neben dem Domaininhaber erhoben werden müssten. Die Icann räumte während der Verhandlung außerdem ein, dass die Domainregistrierung auch dann erfolgen kann, wenn alle drei Datensätze identisch sind.

Schnelle Entscheidung aber mangelnde Klarheit

Die Icann sieht zwar die schnelle Entscheidung des Gerichts positiv an, kritisiert aber die ihrer Meinung nach immer noch nicht gegebene Klarheit über die rechtliche Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung. Dies möchte die Internetverwaltung in ihrer noch laufenden Diskussion mit der der EU-Kommission und den europäischen Datenschutzbeauftragten nun klären.

Das Verfahren hat noch nicht die Frage geklärt, welche Informationen die Registrare über die öffentlich verfügbaren Whois-Anfragen an Dritte herausgeben dürfen. Die Icann ist sich in diesem Punkt jedoch mit der Denic einig, die Daten nur noch bei "berechtigten Interesse" herauszugeben möchte. In Zukunft können also nicht mehr beliebige Personen die Daten abfragen, sondern die Abfrage wieder vor allen auf Strafverfolgungsbehörden und Rechteinhaber beschränkt.

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