von Robert Klatt •
Der weltgrößte Internetknotenpunkte DE-CIX in Frankfurt wird seit einigen Jahren vom deutschen Auslandsgeheimdienst BND überwacht. Da die Betreiber dies nicht länger tolerieren wollten reichten sie vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eine Klage ein, die am gestrigen Mittwoch verhandelt wurde. Das Gericht kam am späten Abend nach nur einem Verhandlungstag zu dem Urteil, dass der BND auch weiterhin auf die am DE-CIX übertragenen Daten zugreifen darf. In der Urteilsbegründung erklärte der 6. Senat, dass die Betreiber dazu verpflichtet werden können, dem BND bei der strategischen Fernmeldeüberwachung mitzuwirken. Auf Anordnung des Bundesinnenministeriums ist der Geheimdienst laut dem Gericht berechtigt internationale Telekommunikationsdaten zu überwachen und zu speichern.
Während der Anhörung erklärte Rechtsanwalt Sven-Erik Heun der den DE-CIX vertrat, dass "der BND sich den größten Teich ausgesucht hat, in dem er fischen kann." Die seit Jahren andauernde Überwachung des weltgrößten Internetknotens gibt dem Geheimdienst nicht nur Zugriff auf Daten Verdächtiger bei denen es einen konkreten Tatverdacht gibt, sondern Zugriff im Zuge der strategischen Fernmeldeüberwachung, also auch anlasslos auf Daten unbescholtener Bürger. Die riesigen am DE-CIX übertragenen Datenmengen umfassen auch innerdeutschen Telekommunikationsverkehr. Wie Hein erklärte ist dies ihrer „Ansicht nach rechtswidrig“. Daten eines bestimmten Protokolls werden außerdem zu 100 Prozent mitgeschnitten. Eigentlich liegt die gesetzliche quantitative Beschränkung bei maximal 20 Prozent.
Der DE-CIX zweifelt außerdem an, dass die Anordnungen aus dem Bundesinnenministerium durch das zuständige Kontrollgremium des Bundestags genehmigt wurden. Der NSA- Untersuchungsausschusses hat hervorgebracht, dass die vom BND erhobenen Daten mit dem NSA ausgetauscht werden.
Rechtsanwalt Wolfgang Roth der vor Gericht die Bundesregierung vertrat ist der Ansicht, dass die von der Regierung installierte G-10-Kommission zum Schutz zur von Überwachungen Betroffener Eingriffe ins Fernmeldegeheimnis erst genehmigen muss. Aufgrund der Geheimhaltung kann diese Anordnung laut Roth jedoch nicht eingesehen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht stimmte der Argumentation des Regierungsanwalts zu. Laut dem 6. Senat kann das Bundesinnenministerium somit weiterhin den Umfang der Überwachung festlegen und Betreiber von Telekommunikationseinrichtungen wie dem DE-CIX verpflichten den BND bei der Überwachung zu helfen. Die Haftung und Verantwortung der Maßnahmen liegt nicht beim Betreiber der Infrastruktur, sondern beim Bundesinnenministerium. Der DE-CIX kann sich aus diesem Grund laut dem Bundesverwaltungsgericht nicht auf das Fernmeldegeheimnisses berufen.