von Robert Klatt •
Verbraucher sehen bei einer Bestellung per Dash Button den genauen Preis erst nachdem Kauf. Diese Praxis ist mit deutschem Recht nicht vereinbar.
Der Amazon Dash Button wurde im Jahr 2016 in Deutschland eingeführt. Es handelt sich dabei um einen kleinen physischen Knopf, der als einzige Funktion einen vorher festgelegten Artikel bei Amazon bestellen kann ohne, dass man dafür die Webseite besuchen muss. Jeder Dash Button kostet 4,99 Euro, die bei der ersten darüber getätigten Bestellung jedoch wieder gutgeschrieben werden. Kunden die einen Dash Button verwenden wollen, benötigten dafür ein Amazon Prime Abonnement. Der Dash Button stand seit Einführung in der Kritik, da Kunden erst nachdem Kauf darüber informiert werden wie teuer ihre Bestellung genau ist und welches Produkte genau bestellt wurde. Verbraucherschützer sahen darin einen Verstoß gegen deutsches Recht und reichten daher bereits im September 2016 eine Klage ein.
Das Landgericht München I hat der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen die gegen Amazon vor Gericht gezogen ist nun laut einer Pressemitteilung rechtgegeben. Das Verfahren drehte sich darum, ob der Dash Button mit geltendem deutschen Recht vereinbar ist. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen 12 O 730/17 zu finden. Amazon muss nun laut dem Urteil die Kunden vor einer Dash Button Bestellung über die tatsächlich bestellte Ware und ihren Preis informieren.
Besitzer eines Dash Buttons legen zwar selber fest, welches Produkt darüber bestellt werden soll. Die Nutzungsbedingungen von Amazon erlauben es dem Konzern jedoch ohne Zustimmung des Kunden sowohl das mit dem Dash Button verbundene Produkt als auch den aufgerufenen Preis zu veändern. Dieses Verhalten wurde vom Landgericht als unzulässig bewertet. Eine Urteilsbegründung wurde noch nicht veröffentlicht.
Des Weiteren sehen die Richter den fehlenden Hinweis auf eine zahlungspflichtige Bestellung als kritisch an. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schreibt in Paragraf 312j Absatz 3 vor, dass ein Bestellknopf der eine Internetbestellung auslösen kann eindeutig erkennbar sein muss. "Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern 'zahlungspflichtig bestellen' oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist."
Dash Buttons zeigen nur ein Logo des Produktes, das über sie bestellt werden kann. Der gesetzlich vorgeschriebene Hinweis fehlt jedoch. Amazon erklärte bereits, dass sie gegen das noch nicht rechtskräftige Urteil in Berufung gehen werden. Der Konzern erklärte, dass Kunden die einfache Möglichkeit per Dash Button Waren zu bestehlen sehr schätzen. Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale erklärte, dass "sie Innovationen immer aufgeschlossen gegenüberstehen. Wenn die Innovation aber darin besteht, Verbraucher zu benachteiligen und ihnen einen Preisvergleich zu erschweren, gehen wir - wie in diesem Fall - mit allen Mitteln dagegen vor."