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DSGVO vs. Fotografie - OLG Köln schafft Rechtssicherheit
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Personenbezogene Daten

DSGVO vs. Fotografie - OLG Köln schafft Rechtssicherheit

von Robert Klatt •

Der Beschluss sieht vor, dass journalistische Veröffentlichungen auch von Personenfotos weiterhin ohne deren Erlaubnis erfolgen darf.


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Die vor einem Monat in Kraft getretene Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hat neben den Betreibern von Webseiten vor allen bei Fotografen viele Fragen und Unsicherheiten verursacht. Ein Beschluss (OLG Köln, Beschl. v. 18.06.2018 – Az.: 15 W 27/18) des Oberlandesgerichts (OLG) Köln bringt nun erstmals in Deutschland Klarheit in die Frage wie sich Fotografen im Bezug auf die DSGVO verhalten müssen. Das von einigen Rechtsexperten prophezeite Ende der Personenfotografie ist laut dem OLG Köln nicht zu erwarten.

Laut der Datenschutzgrundverordnung liegt bei Fotos die Personen zeigen bei der Anfertigung und der Veröffentlichung eine Verarbeitung personenbezogener Daten vor, die nur dann erfolgen darf, wenn die Personen dies erlauben oder wenn die DSGVO dafür eine andere Rechtsgrundlage liefert. Die Veröffentlichung konnte zumindest nach Kunsturhebergesetz (KUG) vor Einführung der europäischen Datenschutzgrundverordnung unter gewissen Bedingungen auch ohne die Einverständniserklärung der gezeigten Personen erfolgen. Paragraph 23 KUG erlaubt es beispielsweise Fotos auch dann zu veröffentlichten, wenn die Personen diesem nicht zugestimmt haben, wenn Ergebnisse der Zeitgeschichte oder Versammlungen abgebildet werden. Rechtsexperten waren sich nicht einig, ob diese Ausnahmen auch nach Einführung der DSGVO weiter gelten oder ob aufgrund der Normenhierarchie die DSGVO die Ausnahmen verdrängt hat.

Abweichung von der DSGVO laut OLG Köln erlaubt

Artikel 85 der DSGVO soll laut dem Beschluss des OLG Köln nationale Gesetze erlauben, die eine Abweichung von der DSGVO bei der Verarbeitung für journalistische Zwecke vorsehen. Die sogenannte „Öffnungsklausel“ umfasst laut der Ansicht der Kölner Richter nicht nur neue Gesetze, sondern auch bereits bestehende Regeln. Artikel 85 der DSGVO wurde geschaffen, um eine sinnvolle Abwägung von Datenschutzinteressen und der Kommunikationsfreiheit zu gewährleisten, die laut dem Gericht dazu führt, dass das KUG weiter angewendet werden kann.

Das OLG Köln bestätigt somit die Meinung der Bundesdatenschutzbeauftragten Andrea Voßhoff, die im Zuge der DSGVO von einer „großen Panikmache“ sprach. Voßhoff war bereits vor dem Beschluss aus Köln der Ansicht, dass das KUG auch nach Einführung der DSGVO weiter angewendet werden wird. Problematisch ist noch nur noch die Frage, wie mit Bildern verfahren wird die nicht im journalistischen Bereich veröffentlicht werden. Dies betrifft beispielsweise Blogger, gewerbliche Fotografen und die Werbebranche. Fraglich ist, ob auch bei diesen Personengruppen die Gerichte das KUG anwenden werden. Ausgenommen von der DSGVO sind lediglich rein private Aufnahmen, die nicht veröffentlicht werden wie zum Beispiel von Familienfeiern.

Außerdem müssen Fotografen weiterhin beachten, dass das KUG lediglich die Veröffentlichung regelt aber keine Rechtsgrundlage für die eigentliche Erstellung beinhaltet. Das Anfertigen von Fotos die Personen zeigen unterliegt somit weiterhin vollständig der DSGVO. Der Leitfaden "Verarbeitung personenbezogener Daten bei Fotografien" des LDA Brandenburg liefert Fotografen Ratschläge zum Umgang mit der DSGVO.

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