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Datenschützer sehen DSVGO-Verstöße bei der Auskunftspraxis der Schufa
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Datenschutzgrundverordnung

Datenschützer sehen DSVGO-Verstöße bei der Auskunftspraxis der Schufa

von Robert Klatt •

Die DSGVO sieht kostenfreie Informationen über gespeicherte Daten vor. Die Schufa verlangt dafür jedoch 9,95 Euro und eine Jahresgebühr von 3,95 Euro.


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Gezwungen durch die kürzlich in Kraft getretene Datenschutzgrundverordnung hat die Wirtschaftsauskunftei Schufa ihr Auskunftsportal MeineSchufa.de deutlich ausgebaut. Datenschützer sehen trotzdem noch Konflikte zwischen den gesetzlichen Vorgaben und der Informationspraxis der Schufa. Die Schufa verlangt auch von Personen die online ihre persönliche Kreditwürdigkeit und den sogenannten Score-Wert abrufen wollen eine einmalige Einrichtungsgebühr von 9,95 Euro. Außerdem werden für mindestens ein Jahr Zusatzgebühren von 3,95 Euro für die Auskunft berechnet. Personen die ihre bei der Schufa gespeicherten Daten abrufen wollen, können sich dazu auf dem Portal mit der Prüfziffer auf der Rückseite des neuen Personalweises anmelden.

DSGVO verlangt kostenlose Auskunft

Laut Artikel 15 der Datenschutzgrundverordnung müssen verantwortliche Stellen wie die Schufa den Anfragenden "eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung" kostenlos zur Verfügung stellen. Die Datenschutzgrundverordnung sieht "ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten" erst im Falle weiterer Anfragen vor. Außerdem ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass bei elektronischen Anfragen die gespeicherten Informationen "in einem gängigen elektronischen Format" zur Verfügung gestellt werden müssen. Bisher verstößt die Schufa gegen diese Vorschriften, da sie nur eine "jeweils einmalige Datenkopie“ per Post an die Anfragenden verschickt. Bis zur Beantwortung der Anfragen und dem Versand per Post kommt es teilweise dabei zu Wartezeiten mehrerer Wochen.

Hessische Datenschutzbehörde sieht Geschäftsmodell kritisch

Überwacht werden die Geschäfte der Schufa durch die hessische Datenschutzbehörde, die die Auskunftspraxis und das Geschäftsmodell kritisch sehen. Gegenüber der Zeitung Welt erklärte ein Sprecher der Datenschutzbehörde, dass das Unternehmen bereits angeschrieben wurde und zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert wurde. Die Datenschutzbehörde prüft nun die Auskunftspraxis der Wirtschaftsauskunftei. Begründet wird der ausschließliche Versand per Post durch die Schufa damit, dass die Informationen nur so an die richtige Person gelangen. Außerdem gibt die Schufa an, dass dieses Verfahren in Abstimmung mit der Datenschutzbehörde erfolgt.

Des Weiteren sehen einige Datenschützer es noch kritisch, dass der Scoring-Algorithmus zur Bonitätsprüfung geheim gehalten wird. Auch dies soll nicht mit der Datenschutzgrundversorgung vereinbar sein. Laut der Datenschutzgrundverordnung müssen Personen bei "automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling" auf Nachfrage "aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung" erteilt werden. Dies bedeutet, dass die Schufa deutlich detaillierten erklären müsste wie ihr Scoring-Algorithmus arbeitet.

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