von Robert Klatt •
Eltern müssen laut einem Urteil des BVG auch für erwachsene Kinder haften, wenn diese über ihren Internetanschluss gegen das Urheberrecht verstoßen.
In der heute veröffentlichten Entscheidung (1BVR 2556/17) des Bundesverfassungsgerichts haben die Richter entschieden, dass Eltern zwar ein Zeugnisverweigerungsrecht haben, wenn in einem Filesharing-Verfahren gegen ihre Kinder ermittelt wird, sie dann aber trotzdem den entstandenen Schaden selbst haften müssen. In dem Verfahren ging es darum, ob Eltern verpflichtet sind, Angaben zu machen, wenn ein Kind über den heimischen Internetzugang urheberrechtlich geschützte Dateien zum Beispiel über BitTorrent verteilt hat.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war nötig, da die betroffenen Eltern ein in der vorherigen Instanz gefälltes Urteil nicht akzeptieren wollten und daher Beschwerde eingereicht hatten. Begründet haben sie dies damit, dass das Urteil ihres Rechtsempfindens nach der nötigen Balance zwischen dem Urheberrecht auf der einen Seite und dem Grundrecht auf den Schutz der Familie auf der anderen Seite nicht ausreichend berücksichtigt hat.
In dem konkreten Fall konnten die Eltern zwar glaubhaft machen, dass sie selbst nicht für den Upload einer CD der Sängerin Rihanna verantwortlich waren, der über ihre Internetanschluss erfolgt ist. Sie weigerten sich aber trotzdem gegenüber den abmahnendeten Anwälten der Gegenseite zuzugeben, welches ihrer drei erwachsenen Kinder für den Urheberrechtsverstoß verantwortlich war. Da die Eltern jedoch wussten welches der Kinder für den Upload verantwortlich war und dies vor Gericht auch äußerten, verurteilte sie das Landgericht und Oberlandesgericht München zu einer Schadensersatzzahlung an die Tonträgerhersteller. Lediglich die geforderten Abmahnkosten von ursprünglich geforderten 1379,80 Euro wurden in dem Verfahren auf 1044,40 Euro reduziert. Dazu kommen noch entgangenen Lizenzeinnahmen in Höhe von 2500 Euro.
Christian Solmecke, Medienanwalt der Kanzlei WBS in Köln, sagte zu dem Urteil: " Die Entscheidung führt zu dem Ergebnis, dass Eltern sich nunmehr besser stellen, wenn sie zwar theoretisch die Möglichkeit in den Raum stellen, dass ihre Kinder die Tat begangen haben, gleichzeitig aber erklären, dass sie den wahren Täter nicht kennen."
In anderem anderen Verfahren aus dem Jahr 2016 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Anschlussinhaber nicht grundsätzlich für ihre Familie mithaften müssen, wenn diese beispielsweise illegal urheberrechtlich geschützte Werke verteilt. In ihrer Revision stützten sich die Eltern auch auf dieses Urteil, wenn auch erfolglos.