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Deutschland – Bundesgerichtshof erlaubt weiterhin Werbeblocker
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ADBLOCK PLUS

Deutschland – Bundesgerichtshof erlaubt weiterhin Werbeblocker

von Robert Klatt •

Der Axel Springer Verlag hat seine Klage gegen Adblock Plus verloren. Der BGH bestätigt somit die Legalität des Werbeblockers und des Geschäftsmodells.


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Nach einem jahrelang andauernden Gerichtsverfahren um die Legalität von Werbeblockern hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun ein höchstrichterliches Urteil gesprochen. Geklagt hatte der Axel Springer Verlag gegen das Unternehmen Eyeo, das den Werbeblocker Adblock Plus entwickelt und vertreibt. Wie der Bundesgerichtshof nun entschieden hat verstößt das Unternehmen aus Köln damit gegen keine Gesetze. Die Anwälte des Axel Springer Verlags warfen Eyeo vor unlauteren Wettbewerb zu betreiben und ein Geschäftsmodell zu nutzen das rechtswidrig ist. Laut einer Pressemitteilung des Gerichts wurde das Urteil vom Donnerstag (Az. I ZR 154/16) begründet indem das Gericht argumentiere, dass "der Einsatz des Programms in der autonomen Entscheidung der Internetnutzer liegt." Die mittelbare Beeinträchtigung der Onlineangebote des Axel Springer Verlags sei so kein unlauterer Wettbewerb. Als Reaktion auf das Urteil kündigte ein Anwalt des Verlags bereits Verfassungsbeschwerde ein, da Axel Springer im Urteil einen Eingriff in das Grundrecht auf Pressefreiheit sieht.

Urteil des Oberlandesgerichts Köln aufgehoben

Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung ein Urteil der Vorinstanz aufgehoben. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln urteilte noch, dass Eyeo durch das kostenpflichte Whitelisting von Anzeigen eine aggressive geschäftliche Handlung gemäß Paragraf 4a des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) begannen hat. Laut dem Bundesgerichtshof ist dem jedoch nicht so. Der Bundesgerichtshof erklärte, dass "es an einer unzulässigen Beeinflussung dieser Marktteilnehmer fehle, weil die Beklagte eine ihr durch das technische Mittel des Werbeblockers etwaig zukommende Machtposition jedenfalls nicht in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit der Marktteilnehmer zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränke."

Eyeo schaltet beim Whitelisting Anzeigen frei, die als akzeptabel eingestuft wurden. Große Anbieter müssen dafür jedoch 30 Prozent der durch die Werbung erzielten Umsätze an das Unternehmen abführen. Die Werbebranche sieht in dieser Geschäftspraxis eine Behinderung, die sogar als "moderne Wegelagerei" bezeichnet wurde.

Bundesgerichtshof  bestätigt vorherige Urteile

In einigen anderen Verfahren wurde bereits zuvor die Zulässigkeit von Werbeblockern bestätigt. Das Urteil des Bundesgerichtshofs bekräftigte diese Entscheidungen nun erneut. Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg hat eine Klage der Verlage Zeit und Handelsblatt gegen den Einsatz von Werbeblockern bereits abgewiesen. Das OLG Hamburg kam zu dem selben Urteil wie der BGH. Auch das dortige Urteil sieht Adblocker und auch das bezahlte Whitelisting als eindeutig legal an. Auch das OLG München hat eine ähnliche Klage im August 2017 in zweiter Instanz pro Werbeblocker entschieden. Die Klage des Süddeutschen Zeitung scheiterte somit ebenfalls.

Während des Prozesses vor dem OLG München wurden auch urheberrechtlichen Ansprüche abgewiesen. Der Axel Springer Verlag möchte nun gerichtlich feststellen lassen ob die Nutzung von Adblockern möglicherweise einen Urheberrechtsrechtverstoß darstellen könnte. Dies wäre dann der Fall, wenn Internetseiten als Gesamtdarstellung urheberrechtlich geschützt wären und der Eingriff eines Werbeblockers in den Code als illegal gewertet wird.

Während des Urteils am 19. April erklärte der Vorsitzende Richter, dass allein die Nutzer aber nicht die Inhaber der Internetseiten über den Einsatz eines Werbeblockers entscheiden dürfen. Der Senat erklärte, dass eine sorgsame Abwägung der Interessen der beiden Parteien in das Urteil eingeflossen ist. Laut dem vorsitzenden Richter hat es "dabei eine ausschlaggebende Rolle gespielt, dass der Kläger in der Lage ist, sich gegen Werbeblocker zu wehren." Onlineangebote können durch technische Maßnahmen Nutzer von Adblockern aus ihren Angeboten aussperren. Dies wird seit Oktober 2015 auf der Internetpräsenz Bild.de des Axel Springer Verlags umgesetzt.

Während des Verfahrens argumentierte der Verlag damit, dass Werbeblocker das sein gesamtes Onlinegeschäft gefährden würden. Werbung ist laut Axel Springer eine essentielle Einnahmequelle im Internet, da nur ein sehr kleiner Teil einer Angebote Einnahmen über kostenpflichtige Abonnements erzielen können. Eyeo hingegen erklärte, dass die Umsätze des Axel Springer Verlags die online erzielt wurden trotz der zunehmenden Verbreitung von Werbeblockern jährlich im zweistelligen Prozentbereich steigen. Am vergangenen Mittwoch veröffentlichte der Verlag Zahlen die bestätigen, dass Digital-Abos der Angebote Bild und Welt um 9,3 Prozent auf insgesamt 464.000 gewachsen sind. Außerdem werden zusätzliche Einnahmen über Anzeigen für Stellen und Immobilien generiert, die nicht von Adblock gefiltert werden.

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Kamigudo
Lernen die Eliten nur noch Gier? Widerlich. Tolles Urteil vom OLG, hoffentlich folgen noch viele ähnliche Urteile.
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